Miet- & WEG-Recht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal JustAnswer.Gerne helfe ich Ihnen weiter.Besteht die Möglichkeit, dass Sie das Schreiben des LRA mit der Ablehnung als pdf-Datei bzw. jpg-Datei über die Fragebox hochladen (links/rechts unten Button „Datei anfügen“). Ich sehe mir dieses dann gerne an und formuliere eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage.Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Aus den Unterlagen des Landratsamt geht hervor, dass der Vermieter keine rechtmäßige Mieterhöhung vorgenommen hat. Die Mieterhöhung des Vermieters verstößt gegen das geltende Mietrecht, insbesondere § 558 BGB.
Für eine Mieterhöhung sind konkrete Fristen und konkrete Formerfordernisse einzuhalten.
Wird dies nicht vorgenommen, haben Sie als Mieter einer Mieterhöhung zu widersprechen und müssen eine solche sodann auch nicht akzeptieren.
Da somit keine ordnungsgemäße Mieterhöhung – und somit keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhöhung – vorliegt, übernimmt das Landratsamt selbst verständlich auch hier keine vermeintlichen Zusatzmietkosten.
Die können und sollten Sie so auch an den Vermieter weiter tragen.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-