Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Ich vermute, es geht Ihnen darum, ob Sie die Miete wegen Mänglen mindern können. Wenn die Mängel so geartet sind, dass Sie einen Teil der Wohnung nicht mehr nutzen können, kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Mietminderung ist oft nicht einfach zu bestimmen. Grundsätzlich richtet sich die Mietminderung danach, wieviel Sie von der Wohnung nicht mehr nutzen können. Das kann an den nicht nutzbaren Quadratmetern festgemacht und entsprechend dem Quadratmeterpreis der Wohnung in den Minderungsbetrag umgerechnet werden.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Sehr gerne gehe ich auf etwaige Rückfragen ein. Das ist mir aber erst später möglich. Ich bin jetzt offline.
Ansonsten denken Sie bitte daran, über das Bewertungssystem eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Sterne, ganz oben rechts) zu hinterlassen, um den von Ihnen eingesetzten Betrag für meine Vergütung freizugeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Ständige Ruhestörung ist ein Grund für eine Mietminderung. Die Problematik liegt meist darin, die Ruhestörung nachzuweisen. Führen Sie ein Lärmprotokoll, dass Sie in einem etwaigen Rechtsstreit als Beweismittel vorlegen können. Die Höhe der Mietminderung ist aber schwer zu beziffern. Es kommt auf das Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung an. Irgendetwas zwischen 10% und 30% als Minderungsbetrag kann ich mir aber gut vorstellen.