Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchenderm
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat kann die Lebensgefährtin Ihres Vaters der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn eine Härte nach § 574 BGB vorliegt. Das Alter und der Gesundheitszustand der Lebensgefährtin kann ein solcher Härtegrund sein. Das Alter allein reicht hier aber nicht aus, sondern es muss (wie von Ihnen angesprochen) eine Verwurzelung der Mieterin in der Umgebung dargelegt werden.
Die Lebensgefährtin Ihres Vaters sollte sich daher an den Vermieter wenden der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und eine Fortsetzung des Mietvertrages verlangen und dies mit ihrer Krankheit und der Verwurzelung in der Gegend zusammen mit ihrem Alter begründen. Die Krankheit und die damit verbundenen Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf einen Umzug sollte die Lebensgefährtin ab Besten durch ein Attest belegen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich meine ja.
Es hilft sicherlich einen Konflikt insbesondere eine Klage auf Räumung zu vermeiden, wenn Sie den Widerspruch ordentlich durch einen Anwalt schreiben lassen. Auch erkennt der Vermieter dann, dass es seine Mieterin mit ihrem Wunsch das Mietverhältnis fortzusetzen auch ernst meint.
über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.