Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
In der Tat muss Ihre Tochter den Austausch der Fenster ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf rechtlich nicht hinnehmen.
Zwar besteht eine prinzipielle Duldungspflicht seitens eines Mieters, sofern Erhaltungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen von einem Vermieter durchgeführt werden.
Indessen ist der Vermieter rechtlich verpflichtet, diese Maßnahmen so rechtzeitig anzukündigen, dass der Mieter sich auf den/die anstehenden Termine einrichten und entsprechende Dispositionen treffen kann.
Auf der Grundlage des bestehenden Mietvertrages trifft einen Vermieter nämlich eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die es ihm gebietet, auf die berechtigten Belange und schutzwürdigen Interessen des Mieters in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Daran fehlt es unter den mitgeteilten Umständen gänzlich mit der Folge, dass Ihre Tochter die Termine ohne entsprechende Ankündigung nicht dulden muss.
Ihre Tochter kann daher von der Vermieterin verlangen, dass diese unter Berücksichtigung der privaten und beruflichen Belange Ihrer Tochter neue Termine mit dem Handwerksbetrieb abstimmt.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt