Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das ist nicht zwingend hinderlich für eine Heranziehung des § 313 BGB.
Rechtlich maßgeblich ist die konkrete Abfassung der in Rede stehenden Pandemieklausel: Haben Sie sich mit dem Vermieter in Anbetracht der Corona-Pandemie explizit auf eine solche Regelung verständigt, die die Folgen etwaiger Pandemie-bedingter wirtschaftlicher Folgen auf das Mietvertragsverhältnis abfedern soll (=etwa Mietzahlungsbefreiung für den Fall behördlich angeordneter Schließungen), so wäre hätte diese vertragliche Regelung leider in der Tat gegenüber dem Gesetzesrecht (§ 313 BGB) rechtlich Priorität.
Sollten Sie sich demgegenüber lediglich auf eine allgemeine Klausel geeinigt haben, die Fälle höherer Gewalt und ihre Folgen für das Mietverhältnis regeln soll, so bliebe für die Anwendung des § 313 BGB Raum, denn nach herrschender Ansicht sind die durch die Corona-Pandemie auslösten Folgen gänzlich unvorhersehbar (gewesen), und sie wären daher auch nicht durch eine solche mietvertragliche Regelung erfasst.
In diesem Fall könnten Sie sich daher auch ohne weiteres auf den § 313 BGB berufen.
Zu Ihrer diesbezüglichen weiterführenden Orientierung verweise ich auf die unter dem folgenden Link abrufbaren Informationen:
http://www.dehoga-hessen.de/fileadmin/13_Newsletter/Bilder_Beitraege/Leitfaden_Corona_und_Gewerbemietrecht_2020-12-22.pdf
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt