Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das Wohnrecht berechtigt Sie zur Nutzung der Immobilie (oder bestimmter Teile, wenn vertraglich vereinbart) in umfassender Weise, und zwar auch mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer.
Sollte Ihre Frau daher Eigentümerin des Hauses sein, so können Sie auch dieser gegenüber jederzeit Ihr Wohnrecht einwenden.
Sie sind zudem nicht verpflichtet, das Haus zu verlassen, wenn Sie dies nicht möchten.
Auf Ihr Wohnrecht können Sie nur selbst und freiwillig verzichten, und Sie können hierzu rechtlich nicht gezwungen werden, auch nicht von Ihrer Frau.
Allerdings besteht die jederzeitige Möglichkeit, dass Sie sich von Ihrer Frau auszahlen lassen und dann frewillig Ihrerseits auf das Wohnrecht verzichten.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an, denn nur dann erhalte ich die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt