Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Fragesteller,
was ist denn im Pachtvertrag geregelt ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
gerne !
danke! Ich schaue es durch und melde mich dann sofort.
ich muss ergänzend nochmals nachfragen. Die Ablöse soll für eiun "Bauwerk" (Scheune, Gartenhaus usw.) gezahlt werden oder für den Garten (Beet, Blumen, Pflanzen usw.) ?
Hat denn das Grundstück durch Garten, Bäumen, Teich nach Ihrer Ansicht einen Mehrwert erzielt ?
Wurde denn die "Errichtung" vom ehemaligen Verpächter gestattet ?
Auf welchen Zeitpnkt wurde denn gekündigt ?
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.
Grundsätzlich kann sich dann ein Entschädigung ergeben, wenn der Pächtzer "mehr zurückgibt, als er bekommen hat". Es muss also eine Wertsteigerung eingetreten sein. Ob dies der Fall ist, müsste im Zweifgel ein Sachverständiger ermitteln. Die veranschlagten 20.000 EUR, auch wenn die weder Grundstück noch die "Errichtungen" kenne, scheinen sehr hochj angesetzt.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
grundsätzlich ja, aber wenn die Einbauten mit Zustimmung des Verpächters erfolgten (ist gegeben) und es sich "um dauerhafte Wertverbesserungsmaßnahmen handelt, die nur mit erheblichem Kostenaufwand zu entfernen sind und durcvh die Entfernung die Pachtsache in einen schlechteren Zustand versetzt wird" dann muss ein Rückbau nicht erfolgen.
das können Sie auch alleine.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und alles Gute !