Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern die Mieter die Überweisung nicht an ihren Vertragspartner veranlasst haben, ist schon keine Erfüllungwirkung eingetreten, denn selbstverständlich ist die Überweisung an den Vertragspartner/Vermieter(in) zu richten.
Selbst wenn der Verwalter rechtlich als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB zu werten ist, so ist die Mietzahlung (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Übereinkünfte) ausschließlich an den Vermieter zu erbringen.
Die Zahlung an den/die Vermieter(in) gilt daher als rechtlich nicht erfolgt.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen GrüßenKristian HüttemannRechtsanwalt
Zweifelsfrei handelt es sich um eine Form der "Schikane" (deren mieterseitig erwarteter rechtlicher Wirkung sich indes nach dem dortigen und von Ihnen benannten IQ bemisst), allerdings haben wir es nicht mit einer strafrechtlich relevanten Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu tun.