Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),bitte erlauben Sie mir zur abschließenden Prüfung noch folgende klarstellende Fragen:Habe ich richtig verstanden, dass der Mieter bis heute nicht schriftlich gekündigt hat?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies über den Premiumservice hinzubuchen. Wir vereinbaren dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der Schriftform, vgl. § 568 BGB.
Ansonsten kann das Mietverhältnis bei Weigerung der Gegenseite nicht ordnungsgemäß gekündigt werden.
Dies bedeutet, dass der Mieter sich nach wie vor in einem laufenden Mietverhältnis befindet und die Mietzinsen bezahlen muss.
Dies gilt unabhängig von seinem Auszug oder Verbleib.
Sie können die Miete einfordern.
Wird nicht reagiert, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen.
Die Kosten für den Rechtsanwalt sind dem Mieter in Rechnung zu stellen.Rückfragen können Sie über den Button "Experten antworten" stellen. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, ist ein solches über den Button Telefon-Premium-Service zubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),ok, dies ist ein praktisches Problem.
Dann müssen Sie zuwarten.
Denn eine Ummeldung wird sicher erfolgen (müssen).
Die auflaufenden Mietzinsforderungen bleiben bestehen. Diese können Sie einfordern (bis zur Neuvermietung) sobald Sie Kenntnis vom neuen Wohnsitz haben.
Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-