Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Aufgrund ihrer Schilderung ist ihre Rechtslage komfortabel und klar besser als die des Vermieters.
Der Grund liegt in zwei Punkten:
1. Ein Vermieter kann Ihnen nicht verbieten, dass sie in ihrer Mietimmobilie Billard spielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie dies freizeitmäßig tun und sogar noch Maßnahmen ergriffen haben, welche eine mögliche Geräuschentwicklung verhindern (Teppichboden).
Wenn Sie daher nicht innerhalb der Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens Billard spielen, ist ein Untersagen nicht möglich. Denn der Mieter darf in der Mietsache prinzipiell tun, was er will, vergleiche Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.
2. Darüber hinaus hat der Vermieter die Zustimmung erteilt zur Anschaffung des Billardtisches. Durch sein früheres mitspielen kann sogar eine konkludente Genehmigung zusätzlich angenommen werden.
Somit kann er nun im Nachhinein nicht eine Beseitigung des Tisches verlangen.
Sie können sicher vorgenannte Punkte berufen. Eine Kündigung kann vor diesen Gründen nicht wirksam begründet werden.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-