Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wie Sie richtiger Weise angemerkt haben, zählt Kinderlärm nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung nicht zu den Mängeln einer Mietsache, auf die sich Mitmieter berufen können, denn die von Kindern ausgehenden Geräusche sind rechtlich hinzunehmen.
Das gilt in besonderem Maße in dem hier zur Überprüfung stehenden Sachverhalt eines gerade einmal 11 Monate alten Kindes.
Dass in diesem Lebensalter von dem Kind eine erhöhte Geräuschkulisse ausgeht, ist völlig normal und von den Nachbarn zu dulden!
Den Nachbarn steht daher kein rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Siie zu.
Sollten Ihre Nachbarn Sie weiterhin bedrängen und ihrerseits mit Lärm belästigen, so wenden Sie sich umgehend an den Vermieter/die Verwaltung.
Den Vermieter trifft auf der Grundlage des mit Ihnen bestehenden Mietvertrages eine Schutz- und Fürsorgepflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB.
Der Vermieter hat daher die Nachbarn erforderlichenfalls zu kontaktieren und diese aufzufordern, Sie nicht weiter unter Druck zu setzen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt