Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Auskunftsanspruch (=Auflistung der abgerechneten Anwaltsgebühren) folgt zunächst aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag.
Dieser ist rechtlich ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.
Auf einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag ist insbesondere die Regelung des § 666 BGB anwendbar, die eine umfassende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht anordnet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__666.html
Der Mandant kann daher nach §§ 675, 666 BGB von dem RA die Auflistung einfordern.
Schließlich kann der Mandant die Fertigung einer solchen Kostenaufstellung auch nach der gesetzlichen Regelung in § 10 Absatz 3 RVG verlangen:
https://dejure.org/gesetze/RVG/10.html
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt