Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Wenn die Betriebskostenabrechnung einen Fehler aufweist, sollten Sie den Vermieter darauf hinweisen und um eine neue Abrechnung bitten.
Sie können sich aber nicht darauf berufen, dass die Nebenkostenabrechnung verfristet ist, weil sie diesen Fehler enthält. Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung inhaltlich auch dann noch korrigieren, wenn die eigentliche Abrechnungsfrist verstrichen ist (12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode). Das gilt jedenfalls dann, wenn die neue Abrechnung zu Gunsten des Mieters ausfällt.
Aber stellen Sie gerne Ihre rechtliche Frage zu dem geschilderten Sachverhalt, damit ich darauf eingehen kann.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Wenn eine BKA einen inhaltlichen Fehler zu Ungunsten des Mieters hat, kann der Vermieter diese korrigieren, ohne dass die Ausschlussfrist entgegen steht.
Sie können die BKA aber trotzdem bezüglich einzelner Positionen anzweifeln. Sie haben das Recht, vom Vermieter Kopien der Abrechnungsunterlagen zu bekommen. Mit diesen Unterlagen können Sie prüfen, ob die BKA korrekt ist.
Sie können also die 120 EUR einfordern und darüber hinaus auch noch überprüfen, ob die BKA richtig ist. Falls Sie einen weiteren Fehler entdecken, hat der Vermieter die Abrechnung neu zu erstellen.
Wie kann ich noch helfen, besteht weiterer Klärungsbedarf?Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.Ansonsten denken Sie bitte daran, über das Bewertungssystem eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Sterne, ganz oben rechts) zu hinterlassen, um den von Ihnen eingesetzten Betrag für meine Vergütung freizugeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sie können es verlangen. Sie müssen wohl aber davon ausgehen, dass der Verwalter seine Ansicht nicht ändert. Und dann bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Dann wird das Gericht prüfen, ob die Abrechnung bezüglich der Müllgebühren korrekt ist. Ich kann das aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen.
Grundsätzlich aber darf der Vermieter bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
Unter folgendem Link können Sie weitere Informationen hierzu nachlesen:
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gemeinsame-betriebskostenabrechnung-fuer-mehrere-wohnhaeuser-323469
Sehr gerne! Es freut mich, wenn ich helfen konnte.Alles Gute und Gesundheit!