Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Hausverwaltung ist an den bestehenden Mietvertrag rechtlich gebunden, und sie könnte daher auch nicht einseitig die Miete erhöhen.
Insoweit würde es sich um eine inhaltliche Änderung eines vertragswesentlichen Umstands (=Höhe der Miete) handeln, die immer nur einvernehmlich erfolgen kann.
Allerdings wäre es taktisch in der Tat klüger die Hausverwaltung nicht zu informieren, denn auch wenn Sie ausziehen, so bleiben Sie nach wie vor Mietvertragspartei. Das gilt auch, wenn Sie die Wohnung nicht mehr nutzen, denn die Nichtnutzung befreit Sie nicht von der Mietzahlungspflicht.
Ein Mietverhältnis kann nur mittels einer Kündigung erfolgen, die in Ihrem Fall auch gemeinschaftlich erfolgen müsste, da Sie beide Mieter sind.
Wenn Sie die Hausverwaltung informieren, dann wäre der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages zwischen Ihnen und der Hausverwaltung möglich, denn da die Hausverwaltung einen zahlenden Mieter verliert, müsste diese Ihrem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis ausdrücklich zustimmen.
Hernach könnte dann der Mietvertrag zu denselben Konditionen allein mit Ihrer Freundin fortgeführt werden.
Da Sie weiterhin Mieter mit sämtlichen Rechten und Pflichten sind, ist Ihre Freundin insbesondere nicht berechtigt, Teile Ihres Hausstandes zu entfernen oder auszulagern. Sie haben an der Mietwohnung - neben Ihrer Freundin - nach wie vor volles Besitz- und Hausrecht.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt