Vielen Dank für Ihre Geduld.
Die Kündigung eines Wohnraum(unter)mietvertrages ist grundsätzlich nur zulässig wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat (§ 573 I BGB).
Sie geben an, dass der Vermieter selbst in der Wohnung wohnt. In diesem Fall greift die Ausnahmeregel des § 573a BGB, wonach auch eine grundlose Kündigung möglich ist. Als Folge sieht das Gesetz vor, dass die gesetzliche Kündigungsfrist sich in diesem Fall um drei Monate verlängert.
§ 573c I BGB sieht vor, dass eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.
Damit wäre die Kündigung wirksam mit Wirkung zum 30.11.2020.
Gemäß §§ 573c IV, 573a IV BGB gilt, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unzulässig sind. Somit ändern die Vorgaben des Mietvertrags an dieser gesetzlichen Kündigungsfrist nichts.
Sie sollten daher die Kündigung zum Monatsende zurückweisen und auf Durchführung des Mietvertrages bis zum o.g. Wirksamkeitsdatum der Kündigung bestehen.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank!