Die in Bezug genommene Entscheidung hatte ein Verwalterhandeln zur Grundlage
Hier fehlte der entsprechende Beschluss , eine entsprechende Ermächtigung der Eigentümer
§ 27 WEG hat nicht gegriffen.
Der Verwaltervertrag war ebenfalls keine Rechtsgrundlage.
Es gab also keinerlei Rechtsgrundlage
Entsprechende Bevollmächtigungen sind natürlich zulässig und für gewöhnlich in den Verwalterverträgen enthalten.
Das wird dann formuliert als
" Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aus Mitteln der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung bis .... Euro pro Einzelfall, aber maximal bis zu Höhe des im Wirtschaftsplan angebenenen Betrags zur laufenden Instandhaltung und Instandsetzung des Wirtschaftsjahrs.
Das ist eine übliche und zulässige Formulierung im Verwaltervertrag
So wird dann die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die im Urteil des LG fehlte