Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider muss die Verwaltung auf ein solches Schreiben nicht reagieren.
Rechtlich ist allein relevant, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Voraussetzungen für einen Mietrückstand von 3 Monaten vorgelegen haben. Auf eine Zusicherung der Nachzahlung hin kann der Vermieter, vertreten durch die Hausverwaltung die Kündigung noch hinausschieben oder aber zurücknehmen, muss es aber nicht.
Rechtlich gesehen ist die Kündigung der Hausverwaltung leider so in Ordnung.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
ein Schreiben mit der Bitte um Aufschub oder mit einer Zahlungsankündigung ist rechtlich leider ohne Bedeutung. Es kommt hier darauf an, ob die Voraussetzung einer Kündigung gegeben waren oder nicht.
Die einzige Möglichkeit die hier gegeben ist, ist mit dem Vermieter noch eine gütliche Regelung zu finden um eine kostenintensive Räumungsklage zu vermeiden.
Gerne!