Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Die Einholung der Zustimmung ist das vom Gesetzgeber vorgesehene vorgehen.
Dies finden Sie explizit in § 558b BGB, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558b.html
Ein Widersprechen ist nicht notwendig.
Die Zustimmung kann einfach durch Nichtstun verweigert werden.
Allerdings kann der Vermieter sodann über § 558b BGB den Mieter zur Abgabe einer Zustimmung verklagen.
Das Gericht ersetzt die Zustimmung des Mieters, wenn der Vermieter die Miete berechtigt erhöht und die Zustimmung verlangen kann.
Hernach gilt sodann die neu festgesetzte Miete als geschuldeter Mietzins.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-