Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es fallen lediglich die Kosten an, die Sie bereits an JustAnswer gezahlt haben.
Zu Ihrem Anliegen:
Sie haben völlig zu Recht die Miete für den betreffenden Zeitraum in Abzug gebracht.
Wenn der Vermieter nämlich die Renovierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen hatte, so hat er Ihnen für diese Zeitspanne den mietvertraglich geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache noch gar nicht einräumen und verschaffen können.
Das bedeutet, dass Sie in diesem Zeitraum die Räumlichkeiten überhaupt nicht nutzen konnten.
Im rechtlichen Ergebnis bedeutet dies, dass der Vermieter seine vertragliche Hauptpflicht (=Gebrauchsüberlassung an einer nutzungsfähigen Mietsache) nicht erfüllt hat. Dann aber sind Sie als Mieter auch nicht zur Erfüllung Ihrer Hauptpflicht (=Mietzahlung) verpflichtet, denn diese beiden Hauptpflichten bedingen einander - § 535 BGB.
Weisen Sie daher die Forderung des Vermieters unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte und eindeutige Rechtslage zurück!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt