Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Der Mieter schuldet für die volle Mietzeit, d. h. bis zum Auszug die vollen Kosten. Dies umfasst Miete als auch Nebenkostenvorauszahlungen.
Auch wenn der Mieter früher auszieht, können Sie als Vermieter den vollen Preis verlangen.
Dies ist unabhängig davon, ob der Mieter auszieht oder nicht.
Sie können dem Mieter entgegen kommen und mit diesem einen sog. Mietaufhebungsvertrag schließen. Und zwar mit Datum zum 31.01.2020.
Hernach wird kein Mietzins mehr geschuldet und Sie können neu vermieten.
Die Entscheidung liegt bei Ihnen.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne.
Anbei ein Muster, das Sie für Ihre Bedürfnisse individuell abändern können:
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:BmjFoEtPHMgJ:https://www.iv-mieterschutz.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Musterformulare/Mietaufhebungsvertrag_01.pdf+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-b-d
Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
das wäre zu ändern. Es gibt hier kein Muster, da Ihr Fall ein Einzelfall ist.
Sie können dies frei ändern. Es ist keine bestimmte Form erforderlich.
Sie können in den Vertrag aufnehmen, was Sie wollen und für notwendig erachten.
Ändern Sie das Musterformular einfach ab (deshalb Musterformular).
Ansonsten müssen Sie für Ihren Fall individuell einen Aufhebungsvertrag erstellen lassen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),kann ich Ihnen noch weiterhelfen?Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, bitte ich freundlichst um die Abgabe einer positiven Bewertung Ihrerseits (anklicken von mind. 3 Bewertungssternen).Hierdurch entstehen Ihnen keine Zusatzkosten. Insbesondere hat dies keinen Einfluss auf die bereits an das Portal geleistete Zahlung.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-