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Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Losgelöst von Sonderregelungen durch die Teilungserklärungen, Beschlüsse durch die Eigentümerversammlung etc. über welche sich eine andere Rechtsfolge ergeben kann, dürfte der Eigentümer ggü. der WEG sämtliche der aufgezählten Kosten geltend machen können.
Ausnahme:
Die Kosten für Mietausfall und Stellen einer Ersatzwohnung sind doppelt. Hier ist nur eine Position möglich (denn über die Miete ist normalerweise die Ersatzwohnung zu bezahlen).
Anspruchsgrundlage des einzelnen Eigentümers ist § 14 Nr. 4 WEG, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__14.html
Hiernach kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen, wenn durch Renovierung im Gemeinschaftseigentum sein Sondereigentum "unbrauchbar" wird.
Der Schadeneratzanspruch ist verschuldensunabhängig und umfaßt generell jede Art Schaden, u.a. Kosten einer Ersatzunterkunft und Umzugskosten, Einlagerung, Auf- und Abbau von Möbeln etc. (OLG Frankfurt a.M. Beschluß vom 17.1.2006 -20 W 362/04- NJW-RR 2007,233).
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Dr. Traub
-Rechtsanwalt-