Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Wasserschaden ist rechtlich gesehen ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB. Das bedeutet einmal, dass Sie einen Anspruch nach § 535 BGB auf Beseitigung des Mangels haben. Zum anderen haben Sie auch einen Anspruch auf Minderung der Miete. Die Höhe der Minderung hängt vom Umfang der Beeinträchtigung ab. Wenn es sich bislang "nur" um einen Wasserschaden handelt, dann kann zwischen 7,5-10% gemindert werden. Eine höhere Minderung ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Decke aufgrund des Schadens bereits zu schimmeln beginnt. in Diesem Falle können Sie bis etwa 15% die Miete mindern
Die Mietminderung können Sie bis zur Beseitigung des Mangels vornehmen. Erfahrungsgemäß sind Sie Vermieter um Schadensbeseitigung bemüht, wenn der Mieter die Miete entsprechend mindert.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
in diesem Falle ist der Vermieter verpflichet nicht nur den Fleck sondern auch die Ursache zu beseitigen.
Bis zur Beseitigung können Sie die Miete mindern.
Wenn es nur ein relativ kleiner Fleck ist dann würde ich die Minderung mit 5% ansetzen.
Hans Georg Schiessl Rechtsanwalt