Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Hausverwaltung im Recht ist.
Sämtliche anfallenden Kosten (Betriebskosten und/oder Reparaturen) sind in Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung von allen Miteigentümern einer Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Dies folgt zwingend aus der gesetzlichen Regelung in § 32 Wohnungseigentumsgesetzes:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921
Dem stehtt leider auch nicht der Umstand entgegen, dass Sie den Lift selbst nicht nutzen.
Klicken Sie oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt