Miet- & WEG-Recht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Im Mietrecht gibt es zum einen das ordentliche (fristgerechte) sowie das außerordentliche (fristlose) Kündigungsrecht.
In der Vergangenheit haben Gerichte regelmäßig festgestellt, dass ein Mieter auch im aktuen Pflegefall kein Recht zur außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung hat (zB Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2018, AZ: 205 C 172/18).
Es besteht jedoch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573c BGB. Danach kann der Mieter das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank!