Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, dann können Sie den Vertrag auch nur gemeinsam kündigen. Das bedeutet, allein die Tatsache dass Sie ausgezogen sind. ändert nun nichts daran. dass der Mietvertrag weiter läuft und Sie für die Miete als Gesamtschuldner weiter haften.
Sie müssen daher die Kündigung mitunterzeichnen, da das Mietverhältnis sonst nicht beendet werden kann.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Gerne!!
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
wenn Sie nicht unterschreiben, dann ist der Vermieter in Zugzwang und muss Sie auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.
Entschuldigung, ich bin in eine falsche Frage gerutscht.
Wenn Sie der Kündigung nicht zustimmen, dann ist Ihre Ex in Zugzwang und muss Sie auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Die zweite Folge ist dann, dass Sie der Ex unter Umständen Schadensersatz schulden da das Mietverhältnis weiter läuft (in Höhe der dann noch zu zahlenden Miete).
Indem Sie auf die Sterne klicken
Vielen Dank!!