Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Ansicht des Sohnes ist nicht zutreffend!
Das lebenslange Wohnrecht (§ 1093 BGB) verschafft dem Berechtigten - hier der Mutter - das Recht, ein Haus oder eine Wohnung bis an sein Lebensende zu mit Ausschluswirkung auch gegenüber dem Eigentümer der Immobilie zu bewohnen.
Nur wenn ausdrücklich vertraglich festgelegt worden wäre, dass das Wohnrecht erlöschen soll, wenn die Mutter dieses nicht mehr ausüben kann (etwa weil sie in einem Pflegeheim untergebracht ist), wäre der Sohn zur Vermietung berechtigt.
Ohne eine solche Regelung würde das Wohnrecht auch bei Umzug in ein Pflegeheim nach der Rechtsprechung bestehen bleiben (BGH, Versäumnisurteil vom 09. Januar 2009 – V ZR 168/07 –, juris).
Dem steht auch nicht die Vollmacht des Sohnes entgegen, denn diese verdrängt nicht das der Mutter eingeräumte und im Grundbuch eingetragene Wohnrecht!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt