Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zwar können Sie den Verkäufer nicht auf Erfüllung des Kaufvertrages rechtlich in Anspruch nehmen: Dieses wäre nur möglich, wenn Sie einen Vorvertrag geschlossen hätten, der seinerseits notariell beurkundet worden wäre, denn der Grundstückskaufvertrag selbst bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311 b BGB).
Sollte der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber nun aber nicht erfüllen, so können Sie diesen auf Zahlung vollen Schadensersatatzes in Anspruch nehmen (§§ 311, 280 Absatz 1 BGB).
Sie können von dem Verkäufer dann sämtliche Kosten und Aufwendungen erstattet verlangen, die Sie im Vertrauen auf Bestand und Durchführung des Vertrages getätigt haben: Sie können daher die Kreditkosten ebenso erstattet verlangen wie die von Ihnen bereits vorgenommenen Eigenleistungen etwaige Notarkosten sowie sonstige Auslagen.
Verlangen Sie daher von dem Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages, und kündigen Sie diesem zugleich an, dass Sie andernfalls vollumfänglich Schadensersatz gegen ihn geltend machen werden!
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Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt