Miet- & WEG-Recht
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht selbst unterschrieben hat, sondern die Mieter dies getan hätten, wäre das in der Tat eine strafbare Urkundenfälschung.
Der Vermieter könnte dann nach § 537 BGB fristgemäß kündigen.
Faktisch besteht zwar ein unbefristeter Mietvertrag, aber es wäre ein enormer Vertrauensbruch, wenn jetzt soetwas herauskäme.
Mal davon abgesehen, dass nach 5 Jahren auch die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es nicht strafbar, da Sie nicht die andere Unterschrift gemacht haben.