Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
1.) Sie müssen als Vermieter mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen!
Sie riskieren, als Vermieter weniger oder gar nichts an Werbungskosten absetzen zu können, wenn Sie weniger Miete als 66% der ortsüblichen Miete verlangen, oder wenn Sie auf Mietzahlungen gar verzichten.
Sofern nämlich von einem Mieter weniger als 66% der ortsüblichen Miete verlangt wird, teilt das Finanzamt die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Es streicht dem Vermieter dann den Werbungskostenabzug für den unentgeltlichen Teil vollständig.
Sie erhalten hier (OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.1.2015, S 2253 A -*****227) einen sehr instruktiven Überblick über die für Sie als Vermieter bestehenden Optionen:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/wie-das-finanzamt-die-ortsuebliche-vergleichsmiete-ermittelt_164_299710.html
2.) Sofern Sie mindestens 66% der ortsüblichen Miete vertraglich vereinbaren, können Sie als Vermieter sodann sämtliche gesetzlich vorgesehenen Werbungskostenabzüge vornehmen!
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt