Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Unter diesen Umständen ist die Rechtslage eindeutig: Zwar existiert grundsätzlich eine mieterseitige Rückbaupflicht, wonach ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, die mit der Mietsache verbundenen Gegenstände wieder zu entfernen.
Dies gilt aber selbstverständlich nur für denjenigen Mieter, der den Einbau der Gegenstände, die zu entfernen sind, selbst vorgenommen hat!
Das bedeutet, dass Sie unter den hier vorliegenden Umständen nicht zum Rückbau verpflichtet sind, denn die Fliesen waren bei Ihrem Einzug bereits verbaut.
Daran ändert auch die Regelung in dem Protokoll nichts, denn der Vermieter kann sich nicht auf Ihre Kosten von der Entfernungspflicht, die ihn hier selbst trifft, befreien.
Weisen Sie daher das Verlangen des Vermieters unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte und klare Rechtslage zurück.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt