Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die einzelnen Eigentümer die neue Adresse nicht beim Verwalter hinterlegt haben, dann sind diese für die Adressermittlung verantwortlich im Sinne des § 280 BGB.
Grundsätzlich muss die Kosten der Adressermittlung die Eigentümergemeinschaft vertreten durch den Hausverwalter auslegen. Die Eigentümergemeinschaft hat dann allerdings einen Kostenerstattungsanspruch gegen die einzelnen Miteigentümer. Eine Verpflichtung des Verwalters die Kosten selbst zu tragen kann ich aus dem Verwaltervertrag so wie Sie ihn hier mitgeteilt haben, nicht entnehmen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Darf ich Ihnen noch weiter helfen?
wenn die erste Einladung nicht zugegangen ist, dann muss grundsätzlich für die neue Einladung die Frist von 14 Tagen eingehalten werden. Da mit der neuen Ladung der Eigentümer erstmals von der Versammlung Kenntnis erlangt hat.
natürlich muss der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit die Adressen ermitteln. Das kann er aber erst wenn er erfährt dass die Adresse nicht mehr aktuell ist.
Wenn die Einladung an die letzte Adresse des Eigentümers gesandt wurde, dann wird es darazf ankommen ob der Verwalter alles zumutbare unternommen hat um eine rechtzeitige Ladung sicher zu stellen.
Mit freundlcihen Grüßen
Gerne!