Miet- & WEG-Recht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Mieter hat Ihnen gegenüber nach § 280 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben und der Mieter dadurch einen Schaden erlitten hat.
Ein solches Verschulden liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Torschloss defekt war und der Diebstahl deswegen erfolgt ist. Ein Verschulden wäre auch dann denkbar wenn das Türschluss unzureichend wäre und mittels einer Plastikkarte geöffnet werden kann. Dieser Fall wurde durch das AG Berlin (Urteil vom 26.11.2007 - 5a C 237/06) entschieden.
Einen solchen Fall haben wir hier jedoch nicht. Wenn das Tor durch andere Mieter oder Eigentümer nicht verschlossen wurde, dann trifft Sie grundsätzlich kein Verschulden und somit keine Haftung.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt