Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zwar können Sie wegen des Vermieter-/Eigentümerwechsels kein Kündigungsrecht in Anspruch nehmen: Der neue Vermieter tritt gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes in den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag ein mit der Folge, dass der Mietvertrag ohne weiteres mit dem neuen Vermieter fortgeführt wird. Es gilt insoweit der Rechtsgrundsatz, dass Kauf nicht Miete bricht.
Darauf kommt es aber im rechtlichen Ergebnis überhaupt nicht an, denn unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsmitteilungen steht Ihnen ein fristloses - außerordentliches - Kündigungsrecht zu!
Dieses fristlose Kündigungsrecht ergibt sich vorliegend aus § 569 Absatz 1 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html
Ein wichtiger und zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt für den Mieter nach dieser Bestimmung auch dann vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Das ist hier aber zweifelsfrei der Fall, sofern Sie und Ihre Kinder als Folge der Milben eine starke Allergie entwickelt haben - unter diesen Umständen sind Sie folglich zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages nach § 569 Absatz 1 BGB berechtigt.
Beachten Sie, dass die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss und dass Sie den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund - hier Gesundheitsgefahr - ausdrücklich angeben müssen.
Anwaltlich ist anzuraten, dass Sie Ihrer fristlosen Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich die milbenbedingte Allergie ergibt!
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt