Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich müssen Sie die Gebühren für die Bereitstellung des Kabelfernsehens entrichten, auch dannn wenn Sie selbst kein Kabelfernsehen nutzen.
Um die Gebühren verlangen zu können reicht es aus, dass Sie die theoretische Möglichkeit haben das Kabelfernsehen zu nutzen.
Was allerdings die Behinderung im Treppenhaus anbelant, so kann hier in der Tat eine Mietminderung nach § 536 BGB angenommen werden, da das Treppenhaus einmal einen Fluchtweg darstellt und zum anderen es hier durchaus zu einer Stolpergefahr kommen kann. Vertretbar ist hier eine Minderung von 2-2,5% der Bruttomiete.
Die Minderng ist bis zur Beseitigung des Mangels möglich.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit frendlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht
Hinsichtlich des Treppenhauses gibt die Rechtsprechung im Allgemeinen nicht mehr als die 2-2,5 % der Bruttomiete.
Was die Kabelgebühren anbelangt, so zählen die Kosten für die Bereitstellung des Kabels zu den Betriebskosten die Umlagefähig sind. Die Umlagefähigkeit ergibt sich auch aus § 2 BetrKV. Der Vermieter kann diese Kosten abrechnen, auch wenn Sie das Kabel gar nicht nutzen. Eine allgemeine Pflicht den Mietern eine Erhöhung der Betriebskosten mitzuteilen besteht nur ausnahmsweise. In der Regel muss der Vermieter sich dann rechtfertigen, wenn es sich um eine Steigerung der Betriebskosten um 10% oder mehr handelt.
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Mit freundlichen Grüßen