Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zunächst einmal ist es leider tatsächlich so, dass ein Vermieter verschuldensunabhängig für einen Mangel der Mietsache - und als ein solcher gilt auch Schimmelbefall - haftet und der Mieter sodann kraft Gesetzes nach § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt ist.
Inwieweit nun eine hier geltend gemachte Minderung in Höhe von 50-100% angemessen ist, kann ohne Kenntnis des gesamten Mangelbildes aus der Ferne nicht abschließend eingeschätzt werden.
Allerdings erscheint die Minderung in dieser Höhe übersetzt, wenn lediglich Schlafzimmer und Wohnzimmer betroffen sind, denn dann wäre eine Gesamtminderungsquote von 35% angemessen und ausreichend. Anwaltlich ist Ihnen daher in jedem Fall anzuraten, die Wohnung begehen zu lassen, um die Angaben der Mieterin diesbezüglich zu überprüfen.
Sollte nun der Erstmieter seine Verpflichtung zur Anzeige des Mietmangels Schimmel Ihnen gegenüber verletzt haben (=er war gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Mangel anzuzeigen, § 536 c Absatz 1 BGB), so können Sie den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen - § 536 c Absatz 2 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
Der Erstmieter hätte Ihnen sodann die Minderungsbeträge als Schadensersatz zu erstatten, um die die jetzige Mieterin die Miete wegen des Schimmels mindert!
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt