Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ja, das müssen Sie leider. Der Mieter hat das Recht alle Belege und auch die zugrundeliegenden Verträge im Original einzusehen und zu kopieren, zu scannen abzufotografieren.
Begründet wird dies damit, dass der Vermieter dadurch in die Lage versetzt werden soll, die Belege zuhause in Ruhe nachzuprüfen und bei einem möglichen Vorgehen gegen den Vermieter Nachweise in der Hand zu haben.
Kopien anfertigen müssen Sie für den Mieter dagegen grundsätzlich nicht.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.
Belange des Datenschutzes spielen bei der Belegeinsicht leider keine Rolle (Blank/Börstinghaus/Blank BGB § 556 Rn. 184-192a), da es sich hier nicht um Daten handelt die aus dem persönlichen Bereich des Vermieters stammen sondern aus dem technischen Bereich des Mietverhältnisses. Der Mieter hat daher das Recht zur Nutzung dieser Daten und Unterlagen und kann diese leider auch an Dritte weiter geben (Mieter, Behörden).