Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Vermieter können Sie derzeit die Mieter nicht ordentlich kündigen, da eine Befristung beziehungsweise ein Kündigungsverzicht bis 2019 besteht.
Auch ein möglicher Käufer kann vor 2019 nicht ordentlich kündigen.
In Ihrem Falle wäre an sich eine Kündigung wegen Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung möglich, da die Mieter den Wert des Objekts erheblich drücken. Bei dieser Kündigung handelt es sich jedoch um eine ordentliche Kündigung in beiden Fällen können Sie aber nur ab 3/2019 beziehungsweise 12/2019 ordentlich kündigen.
Der Käufer könnte wenn er die Wohnungen selbst beziehen möchte wegen Eigenbedarfs kündigen aber auch hier handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Der Käufer muss nach § 566 BGB die Regelungen im Mietvertrag gegen sich gelten lassen.
Wenn Sie vor 2019 verkaufen möchten, dann sollten Sie versuchen mit beiden Mietern (gegen einen Ausgleich) einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt