Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich Sie um Ihre juristische Anwort zum Thema Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter (Welche Kosten des Vermieters dürfen anteilsmäßig an den Mieter weiterberechnet werden). Unsere Situation zu Ihrer besten Information: Wir bewohnen seit 1,5 Jahren ein 2-Parteien-Haus, in dem wir das EG und UG gemietet haben (= 65% der gesamten Wohnfläche des Hauses). Im OG befindet sich eine Ferienwohnung (= 35%), die regelmäßig vermietet wird. Jetzt haben wir die erste Nebenkostenabrechnung unserer Vermieterin als Exceldatei mit der Bitte um unsere Überprüfung, Nachzahlung der Nebenkosten und zur Unterschrift durch uns erhalten. Unsere Vermieterin macht in ihrer Aufstellung anteilsmäßig auf uns berechnet u.a. folgende Kosten geltend: 1. Grundsteuer 2. Kaminkehrer 3. Versicherungen (Haftpflicht, Sturm/Hagel/Feuer) 4. Wartungskosten (Gasheizung, äußere Prüfung Flüssiggasbehälter, 10-jährige TÜV-Prüfung Gastank, Kundendienst Heizung) => Hiermit bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob unsere Vermieterin uns die vier o.g. Kostenstellen anteilsmäßig überhaupt an uns als Mieter weiterberechnen darf. Und falls nicht, welche der vier Kostenstellen muss sie als Eigentümerin und Vermieterin zu 100% selbst tragen? Ich danken Ihnen vielmals für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen aus dem Allgäu ***
Sehr geehrte/er Ratsuchende/er,vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich in wenigen Minuten beantworte.Mit freundlichen GrüßenRAin S.Fröhlich
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank, ***** ***** sich für Justanswer entschieden haben.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Beantwortung der Frage ist einfach, haben Sie in Ihrem Mietvertrag vereinbart, dass diese Positionen umgelegt werden können, dann ist die Weiterberechnung zulässig. Sie müssen also zunächst in Ihrem Mietvertrag unter Betriebskosten nachsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Fröhlich Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, das ist Standard und üblich.
Über eine Bewertung würde ich mich freuen (Sterne anklicken).
Susanne Fröhlich
Rechtsanwältin