Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 551 III BGB ist die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Wahl des Kreditinstituts steht dem Vermieter frei. Wichtig ist nur dass der Vermieter die Kaution verzinslich anlegt und dass der Zinssatz der Anlageform eines Sparbuches bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht.
Diese Verzinsung ist grundsätzlich verpflichtend. Nach § 551 IV BGB ist eine abweichende Vereinbarung die eine unverzinsliche Anlage erlauben würde unwirksam.
Sie können also trotz des Eintrags im Mietvertrag Verlangen, dass der Vermieter über die 42 Jahre die Zinsen errechnet und auszahlt.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt