Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für das Telefonat.
Ich fasse das Gespräch noch einmal zusammen:
Wenn Sie mit dem Anwalt eine pauschale Gebühr in Höhe der Erstberatung vereinbart haben, dann ist der Anwalt an diese Vereinbarung gebunden. Die Kosten für eine Erstberatung liegen im Zweifel bei 190 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Allerdings müssen Sie diese Vereinbarung beweisen.
Der Anwalt dagegen muss ein Stundenhonorar vereinbaren. Die Honoravereinbarung richtet sich nach § 3a RVG.
Das bedeutet, die Vereinbarung muss in Textform erfolgen, aus der Vereinbarung muss auch deutlich werden, dass es sich um eine Vergütungsvereinbarung handelt und es muss der Hinweis erfolgen, dass die Vereinbarung von den gesetzlichen Gebühren abweicht.
Ohne eine solche Vereinbarung kann Ihr Anwalt kein Stundenhonorar verlangen.
Zu überlegen ist auch ob ein Honorar von 476 EUR sittenwidrig sein könnte, § 138 BGB. Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Eine pauschale Honorargrenze kann hier nicht gezogen werden. Es kommt hier darauf an, ob Ihr Anwalt eine spezielle Qualifikation hatte, die hier zur Anwendung gekommen ist oder aber ob die Sach und Rechtslage hier kompliziert war.
Meiner Ansicht nach ist das von Ihnen verlangte Stundenhonorar zumindest ungewöhnlich hoch. Erfahrungsgemäß pendeln viele Honorarvereinbarung im Bereich von 150-250 EUR plus Mehrwertsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt