Miet- & WEG-Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ein Rauchverbot auf dem gesamten Anwesen schränkt den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht ein.
Denkbar wäre ein Rauchverbot in Flur, Treppenhaus und Gemeinschaftsgarage und in Gemeinschaftsräumen.
Ein Rauchverbot in der Mieterwohnung, im Freien oder auf dem Balkon dagegen ist nicht zulässig und für den Mieter nicht bindend.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg SchiesslRechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1)
Ein Rauchverbot in der Wohnung verstößt gegen § 307 BGB (NZM 2008, 265)
2)
Sie müssen unterscheiden zwischen Mietern und Eigentümern.
Nach § 15 WEG können Sie unter den Wohnungseigentümern ein solches Rauchverbot beschließen. Das Verbot bindet die Eigentümer (hinsichtlich des Gemeinschaftsgartens aber nicht einen möglichen Mieter).
3) In der Wohnung und im Garten haben die Interessen des Mieters vorrang. Auf dem Balkon und im Treppenhaus haben die Interessen Ihres Sohnes Vorrang
4) Mit § 15 können Sie Persönlichkeitsrechte bis zu einem bestimmten Grad einschränken (Interessenabwägung).
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