Sehr geehrter Herr RA Schwerin,
super, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Es verhält sich wie folgt: der Bauträger gab einen Bezugstermin an, dieser konnte jedoch nicht gehalten werden.
Es wird jedoch jetzt schon davon ausgegeangen, dass die bereits festgestellten Mängel, aufgrund derer man zwar einziehen, dann jedoch in einer Baustelle leben würde (Neuverfleisung, Korrektur von Türrahmen, Fußleisten, Fußböden usw.) im Abnahmetermin noch bestehen werden - daraufhin gibt es dann wohl eine Frist von 14 Tagen, um die Mängel tatsächlich zu beheben.
Da bislang lediglich ein Schadensersatz bis zum nun angesetzten Abnahmetermin eingeräumt wurde, indem die Mängel dann noch bestehen, möchte ich gern sicher gehen, ob ich weiteren Schadensersatz die verspätete Übergabe betreffend bis zur Übergabe in mängelfreiem Zustand geltend machen kann?
Ferner auch die Frage, ob man tatsächlich die Schlussrate bis zur mängelfreien Übergabe zurückbehalten soll und es nicht nur die Sicherungseinlage betrifft?
Ich möchte einfach nichts falsch machen.
Vielen Dank ***** ***** und mit freundlichen Grüßen