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ra-huettemann
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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Vertiefte Kenntnisse im Miet- & WEG-Recht
42903605
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ra-huettemann ist jetzt online.
In meiner Eigentumswohnung muss der Heizkreisverteiler ausgetauscht
Diese Antwort wurde bewertet:
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In meiner Eigentumswohnung muss der Heizkreisverteiler ausgetauscht werden,da er undicht ist und Wasser ausgelaufen ist. Der Parkettboden ist ruiniert.
Die Wohngebäudeversicherung zahlt lediglich die Reparatur am Parkettboden.
Den Austausch des Heizkreisverteilers muss ich bezahlen.
Die Versicherung schrieb:
In diesem Fall ist keine Entschädigung möglich. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die Reparatur von Rohrbrüchen (inklusive der erforderlichen Nebenarbeiten). Mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen (z.B. Wasserhähne, Armaturen, Geruchsverschlüsse) sind nur dann versichert, wenn der Schaden durch Frost verursacht wurde.
Der Hausverwalter sagte mir, dass der Schaden im Sondereigentum liegt.
Da die Rohre verrostet sind,muss der Estrich des Bodens auch noch aufgeschlagen werden, um die angerosteten Teile auszutauschen (ca. 1 m auf 20 cm).
Meine Frage: ist der Schaden dem Sondereigentum zuzuordnen oder gehört er zum Gemeinschaftseigentum?
Muss die Wohngebäudeversicherung den Schaden komplett übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Stemp
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Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Hauptleitungen gehören zwingend zum
Gemeinschaftseigentum
. Ist es daher so - und so verstehe ich Ihre Angaben -, dass das unter dem Estrich verlegte Rohrsystem - Hauptleitungen - verrostet ist, so fallen diese Kosten der WEG zur Last, denn dXXXXX XXXXXegt Gemeinschaftseigentum vor.
Nur wenn es sich bei diesen Rohren um
Abzweige
von den Waaser führenden Hauptleitungen handeln sollte, läge Sondereigentum vor mit der Folge, dass Sie die Kosten des Austausches tragen müssten.
Die Rechtsansicht der Versicherung ist dagegen leider zutreffend: Versichert sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Schäden an den Rohren der Warmwasser- und Dampfheizungsanlage.
Nicht versichert sind allerdings hierüber nach der Rechtsprechung Schäden an dem Heizkreisverteiler (Amtsgericht Dortmung, VersR 96, 1101).
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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