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ra-huettemann
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Miet- & WEG-Recht
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ra-huettemann ist jetzt online.
Ich habe am 01.04.2005 den Mietvertrag unterschrieben.Es handelt
Kundenfrage
Ich habe am 01.04.2005 den Mietvertrag unterschrieben.Es handelt sich dabei um einen ganz normalen Wohnungs-Einheitsmietvertrag.Jetzt habe ich dort nachgelesen und mit schrecken festgestellt das ich eine Kündigungsfrist von 9Monaten haben soll,anstatt der 3Monate!!??Und ich bin von diesen 3Monaten ausgegangen,weil ich noch in diesem Monat diese Wohnung kündigen will.Da sich Schimmel bildet usw..Wenn das wirklich mit diesen 9Monaten stimmt,weiß ich gar nicht mehr weiter.Was wäre wenn ich einen Nachmieter finden würde und den Schimmel vorher beseitigen würde??? Ich wäre Ihnen sehr Dankbar wenn Sie mir weiterhelfen könnten.Mfg.L.L.
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ich kann Sie beruhigen: Die zu Ihren Lasten verwendete Mietvertragsklausel, wonach Sie eine neunmonatige Kündigungsfrist einzuhalten hätten, ist unwirksam.
Die Kündigungsfristen sind gestzlich in § 573 c BGB geregelt. Danach gitl für den Mieter eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich diese Frist nch Ablauf bestimmter Mietzeiträume.
Eine Verlämgerung zu Lasten des Mieters schließt § 573 c Absatz 4 BGB dagegen aus:
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam
.
Die Klausel ist demgemäß
unwirksam
mit der Folge, dass Sie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des Absatzes 1 des § 573 c BGB kündigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Fragen Sie gerne nach, soweit noch Klärungsbedarf besteht. Ist das nicht der Fall, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten. Nach einmaliger Akzeptierung können Sie selbstverständlich jederzeit kostenfrei Folgefragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
hm,ja aber in diesem Mietvertrag steht:Die Kündigungsfrist beträgt für drn Mieter 3Monate,für den den Vermieter3Monate,wenn seit der überlassung des Wohnraums weniger als 5jahre vergangen sind,6 Monate,wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5jahre vergangen sind 9Monate,wenn seit der des Wohnraumes Überlassung des Wohnraums 8jahre vergangen sind,jeweils zum Ende eines Kalendermonats.......usw.Deswegen bin ich auch von diesen 9 Monaten ausgegangen
Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Mietvertrag gibt nur den Wortlautr der gesetzlichen Regelung in § 573 c BGB wieder. Wie Sie also sehen, gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach § 573 c Absatz 4 BGB wären nachteilige Regelungen, die hiervon abweichen, unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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