Sehr geehrter Fragesteller,
höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht beantwortet worden.
Wäre hier die Wärmelieferung auf einen Dritten übertragen worden, dürfte man mit einiger Sicherheit mit der Rechtssprechung des BGH davon ausgehen, dass Sie mit den zusätzlichen Kosten nicht belastet werden dürfen.
Nachdem aber nicht der Wärmelieferer gewechselt hat, sondern nur die Art der Energiebeschickung, ist die o.g. jedenfalls nicht unbedingt auf Ihren Fall anwendbar.
Die Instanzgericht gehen davon aus, dass unter nachstehenden Voraussetzungen die Umstellung durch den Vermieter ohne das Einverständnis des Mieters vorgenommen werden darf:
Auszugehen ist hier jedenfalls davon, dass der Vermieter bei der Wahl der Energiebeschickung der Heizanlage wirtschaftlich handeln muss. Er darf nicht willkürlich das Teuerste nehmen, sondern ist gehalten, bei mehreren Möglichkeiten die Günstigste zu nehmen.
Entscheidend ist dabei weiter, dass die vorhandene (Zentral-)Heizung erhalten bleibt, die verwendete Energieart sich im Rahmen der verkehrsüblichen und erprobten Heiztechnik hält und auf längere Sicht keine wesentlich höheren Betriebskosten zu erwarten sind. Zeitweilig etwas höhere Brennstoffkosten bei der Verwendung von
Gas können dabei durch den Wegfall der bei Öl notwendigen Vorratshaltung ausgeglichen werden. Eine Umstellung kann unter diesen Voraussetzungen jedenfalls dann für den Mieter hinzunehmen sein
, wenn etwa ohnehin eine Erneuerung der Heizanlage notwendig gewesen wäre, so dass hier auch die Frage auftaucht, wie alt die Ölheizung im Hause schon war. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, sei eine Umstellung ohne Mitteilung an den Mieter zumindest dann hinzunehmen, wenn durch die Verwendung von Gas zwar höhere Kosten entstehen, solange dies nicht zu einer untragbaren, weil völlig unverhältnismäßigen Erhöhung der Wärmekosten führt.
Sie sprechen von einer Kostenerhöhung von 900,- Euro. Sofern die Kosten nicht allein auf höheren Verbrauch sondern tatsächlich auf die Kosten für Gas zurück zu führen wären, wäre die Nebenkostenabrechnung angreifbar.
Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz
Rechtsanwalt