Anmelden
|
Kontakt
Miet- & WEG-Recht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Fragen online stellen
Frag einen Anwalt
Mietrechtsfragen
So funktioniert JustAnswer:
Fragen Sie einen Experten
Tausende Experten in über 200 Kategorien.
Erhalten Sie eine professionelle Antwort
Per E-Mail oder sofortiger Benachrichtigung, während Sie auf unserer Website warten. Stellen Sie ggf. weitere Anschlussfragen.
100%ige Zufriedenheit garantiert
Bewerten Sie die erhaltene Antwort.
Stellen Sie Ihre Frage an raschwerin.
raschwerin
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
Zufriedene Kunden:
17249
Erfahrung:
Rechtsanwalt
27582713
Geben Sie Ihre Frage in der Kategorie Miet- & WEG-Recht hier ein
raschwerin ist jetzt online.
Hallo, wir sind ein Holländische Familie, ziehen nach Schwarzwald
Kundenfrage
Hallo, wir sind ein Holländische Familie, ziehen nach Schwarzwald um. Heutabend möchte Vermieter (Privatperson) mit uns ein Mietvertrag schliessen mit Befristeter Kündigungsausschluss. Wie ich verstanden habe für 5 Jahre. Dass finden wir langzeitig, weil es für uns neu ist im Deutschlad zu wohnen. 2 Fragen dazu: (1) 5 Jahre: gilt die Kündigungsausschluss, oder weil 5 Jahre gar nicht entgültig, und darum normale 3-Monatskündigung für Mieter? - oder ist Klausel doch geltig, da individuel, und keine AGB; (2) falls entgültig für 5 Jahre, ist § 540 BGB wirksam? Vielen Dank XXXXX XXXXX Antwort!
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
Diesen Beitrag teilen
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung von Justanswer.
Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist unzulässig, einen solchen Kündigungsausschluss zu machen.
Hier sind längstens 4 Jahre zulässig.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Miet- & WEG-Recht.
Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Unzulässig - heisst das in diesem Fall für uns eine "normale" Kündigungstermin von 3 Monate? Und falls Vermieter heutabend 4 Jahre Kündigungsausschluss vorschlagt, ist dann § 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte entgültig - und wann von Vermieter verweigert, dann gilt wieder 3 Monants Kündigung durch der Mieter? Vielen Dank!
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Ja, in der Tat ist es so.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Miet- & WEG-Recht.
Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Danke. Weil ich 2 Fragen hatte, bin ich gerade noch ein bisschen unsicher ob ihr "Ja" beide betrifft, aber dass denke ich doch.
Also:
5 Jahre Kündigungsausschluss ist praktisch 3 Monate Kündigungstermin für Mieter.
Und:
4 Jahre (oder kurzer) Kündigungsausschluss ist zulässig, aber dann gillt immer noch § 540.
Falls beide "Ja" ist, dann bin ich wieder ruhig und ganz zufrieden. Vielen Dank nochmals!
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Nimmt der Vermieter die 5 Jahre auf, ist dies ungültig und Sie können jederzeit mit 3 Monaten Frist kündigen.
Die 4 Jahre wären zulässig.
§ 540 BGB greift dann aber auch nicht.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Miet- & WEG-Recht.
Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Danke. Ich verstehe nicht gut "§ 540 BGB greift dann aber auch nicht." Meinen Sie, kein Gebrauchsüberlassung an Dritte ist genehmigt - §540 nr. 1 sagt "
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt."
Ist dann die hier anwendbaren "gesetzlichen Frist" auch erst die Ende der Kündigungsausschluss?
Dann bin ich also "3-Monats-frei" mit 5-jährigen K.A., und ganz gebunden für 4 Jahre mit 4-jährigen K.A.?
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Die Untervermietung muss aussdrücklich von dem Vermieter genehmigt werden.
Daher sind Sie bei den 4 Jahren auch gebunden und auf die Kulanz des Vermieters angewiesen.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Miet- & WEG-Recht.
Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Fast alles klar. BGB § 540, Nr. 1 spricht von "gesetzlicher Frist". Wass ist dass in diesem Fall? Z.B. 3 Monate oder die Ende der Kündigungsausschluss (von meistens 4 Jahre)?
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Ja, damit sind die 3 Monate gemeint.
raschwerin und weitere Experten für Miet- & WEG-Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
Stellen Sie jetzt Ihre Frage
Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Alles klar, vielen Dank. Ich kann jetzt mit ein ruhiges Herz unterschreiben für so einen langen Mietverhältnis. Obwohl 5 Jahre K.A., obwohl kürzer, aber mit möglichkeit zu Untermieten oder mit 3 Monate zu Kündigen.
Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Gern, alles Gute.
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Miet- & WEG-Recht.
Diesen Beitrag teilen
Ähnliche Fragen in der Kategorie Miet- & WEG-Recht
Frage
Beantwortet am
Guten Tag, unsere WEG ( Mehrfamilienhaus in Berlin mit
25.04.2018
25.04.2018
Guten Tag! Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, eine
25.04.2018
25.04.2018
Grüß Gott, meine Frage wäre:Wann ist eine WE-Versammlung
25.04.2018
25.04.2018
Kann eine zugestandene Gartennutzung an einen Mieter
25.04.2018
25.04.2018
Guten Tag. Ich habe ein aktuelles Problem. Mein ex Partner
25.04.2018
25.04.2018
Hallo, Assistentin: Vielen. Können Sie mir noch ein paar
24.04.2018
24.04.2018
Die Vermieterin meiner Mietwohnung ist verstorben. Erben
24.04.2018
24.04.2018
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit meinem
24.04.2018
24.04.2018
Sehr geehrte Damen/Herren Ich habe eine Eigentumswohnung
24.04.2018
24.04.2018
Ich habe 2009 ein Haus gemietet. Dieses Haus soll jetzt
24.04.2018
24.04.2018
X
Fragen Sie einen Anwalt
Erhalten Sie eine professionelle Antwort. 100% Zufriedenheit garantiert.
Anwälte sind jetzt online
Geben Sie Ihre Frage in der Kategorie Miet- & WEG-Recht hier ein
verbleibende Zeichen: