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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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RASchiessl ist jetzt online.
Wie muß ich eine Wohnung nach nur einem Jahr Mietzeit über
Kundenfrage
Wie muß ich eine Wohnung nach nur einem Jahr Mietzeit übergeben?
Gepostet:
vor 5 Jahren.
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Darf ich Sie fragen, ob in Ihrem Mietvertrag sich eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen findet? (Streichen alle 3,5, 7 Jahre oder Streichen bei Auszug der Wohnung)?
Hat Ihr Mann die Wohnung flächig gestrichen oder nur an den Wänden die schadhaften Stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Hallo, danke für die schnelle Antwort.
Schönheitsreparaturen sind im mietvertrag vermerkt, 3Jahre...
Ich denke auch streichen beim Auszug, aber im moment bin ich in der Arbeit und der Mietvertrag in einer Umzugskiste.
Die Wohnung wurde von einem Bekannten sowohl als auch gestrichen. Wo es notwendig war ganzflächig, an manchen Stellen nur ausgebessert, mit der gleichen Farbe des Vermieters.
Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 5 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachricht
Also folgendes:
Zunächst zur Qualität der Schönheitsreparaturen.
Ihr Vermieter kann nicht verlangen, dass die Malerarbeiten durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden.
Geschuldet sind lediglich Anstriche mittlerer Art und Güte.
Also:
Sie können sehr wohl den Anstrich selbst vornehmen, aber Sie müssen folgendes beachten:
Bei Wand- und Deckenanstrichen erfordert die Ausführung in mittlerer Art und Güte zumindest die Verwendung einer wischfesten Farbe.
Fehlerhaft sind Schönheitsreparaturen, z. B. wenn Anstriche ungleichmäßig oder wolkig erscheinen, durch übermäßig stark aufgetragene Dispersionsfarbe die Struktur der Raufasertapete verschlämmt wird oder sich diese an mehreren Stellen von der Wand löst (LG Düsseldorf, Urteil v. 10.1.1995, 24 S 214/94, DWW 1996 S. 280)
Also seien Sie beim Streichen von Wänden und Decken vorsichtig und vermeiden Sie ein nur teilweises streichen. Selbiges gilt natürlich auch für die Türen.
Sind sogenannte "Inselanstriche" optisch erkennbar, so müssen Sie die Anstriche entsprechend nachbessern.
Dies gilt auch, wenn sich der neue Mieter bereits in der Wohnung befindet.
Einen Anspruch auf Streichen von Decken und Wänden durch einen Fachbetrieb hat Ihr Exvermieter allerdings nicht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und
bitte meine Antwort zu akzeptieren. Sie akzeptieren in dem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die Frage wurde beantwortet unter der Maßgabe, dass Sie die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gelesen haben und bereit sind, meine Antwort nach den gesetzlichen Vorgaben zu akzeptieren und angemessen zu vergüten. Beachten Sie bitte, dass eine kostenlose Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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