Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich gern wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Vermieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen. (§ 562 BGB)
Dieses gesetzliche Pfandrecht setzt allerdings voraus, dass der Mieter auch Eigentümer dieser Gegenstände ist. Ein Pfandrecht an der Waschmaschine und dem Trockner besteht mithin nicht.
Nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen alle dem Mieter gehörenden Sachen, die nicht pfändbar sind (
§ 562 Satz 3 BGB). Hierzu zählen z.B. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten,
Haus- und Küchengerät, „
soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf“ (
§ 811 Abs. 1
ZPO).
Küche, Herd, Kühlschrank und Kinderzimmer unterliegt mithin ebenfalls nicht dem Vermieterpfandrecht.
Selbst wenn der Vermieter im Besitz eines sog. Titels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) gegen Sie wegen einer Geldforderung wäre, können Sie davon ausgehen, dass Ihnen kein Gerichtsvollzieher die Küche etc. wegnehmen wird.
Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und wäre für das Akzeptieren der Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni