Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Den Makler oder Insolvenzverwalter können Sie nicht belangen, denn es besteht lediglich eine Aufklärungspflicht dahingehend, ob die Wohnung vermietet ist oder nicht.
Es liegt auch keine Täuschungshandlung vor. Auch wenn die Miete vom Amt gezahlt wird, so wird Sie ja wenigstens bezahlt.
Die von Ihnen ausgesprochene Eigenbedarfkündigung dürfte sicher berechtigt sein, allerdings kann der Mieter hiergegen Widerspruch einlegen und zumindest eine Verlängerung der Räumungsfrist ggf. auch gerichtlich begehren, wenn vor Ort keine Wohnung gefunden werden kann.
Eine Erhöhung der Miete könnte nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete) möglich sein. Sie können demgemäß die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und unter der ortsüblichen Miete liegt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.
Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558
ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Bitte fragen Sie nach, wenn etwas unklar geblieben ist.