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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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27794
Erfahrung:
Vertragsanwalt des BWE
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RASchiessl ist jetzt online.
Meine Ex-Mieter weigern sich, Post von mir anzunehmen - Die
Kundenfrage
Meine Ex-Mieter weigern sich, Post von mir anzunehmen - Die Ex-Mieter haben mich gebeten, nur über Ihren Anwalt mit ihnen zu komunizieren. Ich habe ihrem Anwalt nun die Nebenkostenabrechnung zugkommen lassen, mit der Bitte um Weiterleitung an meine Ex-Mieter. Ich habe in dem Schreiben 4 Wochen Prüfzeit und Zahlungsziel vereinbart. Der Anwalt hat sich bisher nicht geregt. Auch meine Mieter haben bisher nichts, wie eigentlich zu erwarten, unternommen. Nun habe ich den Verdacht, das Sie sich irgendwie herauszuwinden versuchen, die Nebenkostenabrechnung zu bezahlen.
Wir hatten nur einen mündlichen Mietvertrag, der durch eine Räumungsklage aufgelöst wurde. Die Exmieter haben jeden Monat eine Nebenkostenvorauszahlung unter Vorbehalt geleistet.
Was muss ich noch machen, damit ich die Nebenkosten bei Nichtzahlung rechtlich nach 4 Wochen einklagen kann um keine Zeiten oder Fristen verstreichen zu lassen?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Miet- & WEG-Recht
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ich fürchte, dass sich Ihre Mieter aus der Nebenkostenzahlungspflicht herauswinden können.
Der Grund dafür ist der lediglich mündlich abgeschlossene Mietvertrag:
Bei Abschluss eines MIetvertrages ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Mietzins sowohl die Miete, also auch die Nebenkosten enthalten sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie im Mietvertrag die Zahlung bestimmter und genau bezeichneter Nebenkosten vereinbaren. Wenn auch die Nebenkosten nicht einzeln ausgeführt sein müssen, so muss im Mietvertrag zumindest auf § 2 BetrKV hingewiesen werden.
Die Vereinbarung, dass der Mieter die Nebenkosten zu zahlen hat, oder die Vereinbarung einer Nebenkostenvorauszahlung reicht damit nicht.
Um die Nebenkosten fordern zu können müssen Sie daher nachweisen, dass Sie in Ihrem mündlichen Mietvertrag die Zahlung der Nebenkosten dergestalt vereinbart haben, dass Sie auf § 2 BetrKV ausdrücklich verwiesen haben. Ansonsten können Sie keine Nebenkosten verlangen und müssen sogar die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen wieder Rückerstatten, da diese unter Vorbehalt gezahlt wurden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und bitte meine Antwort zu akzeptieren.
Sie akzeptieren in dem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Falls Sie Rückfragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bin auch gerne bereit, Ihnen in anderen Angelegenheiten zur Seite zu stehen.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die Frage wurde beantwortet unter der Maßgabe, dass Sie die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gelesen haben und bereit sind, meine Antwort nach den gesetzlichen Vorgaben zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Vertragsanwalt des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes
RASchiessl und weitere Experten für Miet- & WEG-Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Soweit Sie keine weiteren Nachfragen haben, bitte ich höflich meine Antwort zu akzeptieren indem Sie auf das grüne Feld "Akzeptieren" klicken.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
RASchiessl und weitere Experten für Miet- & WEG-Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich möchte Sie zunächst bitten, diese Frage zu akzeptieren, bevor Sie mir eine neue Frage stellen, damit diese Frage hier abgeschlossen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
RASchiessl und weitere Experten für Miet- & WEG-Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Akzeptanz.
Ergänzend möchte ich anfügen, dass Sie im geschlossenen mündlichen Mietvertrag ausdrücklich auf § 2 Betriebskostenverordnung hätten hinweisen oder die Tragung bestimmter Betriebskosten (Grundsteuer, Versicheurung, Warmwasser, Heizung,..) hätten vereinbaren müssen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Einbeziehung der allgemein üblichen Betriebskosten nicht ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
wir haben über diese Daten gesprochen, was der Mieter mit Sicherheit abstreiten wird, gott sei dank waren Zeugen mit vor Ort
Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachricht:
Wenn Sie die einzelnen Posten in den Vertrag einbezogen haben, dann können Sie die Nebenkosten natürlich abrechnen.
Sollte der Mieter innerhalb der Pfrüfrist nicht bezahlen, so sollten Sie ohne weiteres Zuwarten Klage erheben. Weitere Zwischenschritte sind nicht erforderlich. Sie können die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären. Ein Rechtspflicher hilft Ihnen gerne bei der Formulierung der Klage.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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